Die Fragen zur Sicherheit bzw. Schädlichkeit von Borax und Borverbindungen gegenüber der Umwelt und der menschlichen Gesundheit werden noch immer heftig debattiert.

Verschiedene Studien haben gezeigt, dass ein hoher Gehalt an Bor im Boden  einen ungünstigen Einfluss auf Wurzelstöcke verschiedener Saaten haben kann, andererseits kann ein Mangel an Bor- und Borverbindungen im Boden auch ein Problem darstellen. Anhand von Versuchsergebnissen an verschiedenen Tierarten hat sich des Weiteren herausgestellt, dass Borax einen negativen Einfluss auf die Reproduktionsfähigkeit bei Ratten, Mäusen und Hunden hat und fruchtschädigende Wirkung bei Ratten, Mäusen und Hasen zeigt.

Nachzulesen sind die Testergebnisse in der Begründung der TRGS 900 unter folgendem Link:

Begründung TRGS 900

Wir von Traxit sind keine Experten auf den einschlägigen Gebieten der Reprotoxizität oder dem Wachstum von Saaten. Aus diesem Grund können wir weder hierzu noch zu den rechtlichen Bestimmungen einen Kommentar abgeben.

In mehreren Ländern haben lokale Behörden sogar eine Limitierung der Freisetzung von Bor im Abwasser und im Abfall beschlossen.

Im Zuge der Entscheidung eines Spezialistenkreises des ECB auf dem Gebiet der Reprotoxizität wurde in Ispra, Italien, im Oktober 2004 vereinbart, dass gewisse Borverbindungen im Rahmen der ständigen Anpassung an den technischen Fortschritt auf die Vorschlagsliste zur 30. ATP (Adaption to Technical Progress) gesetzt werden sollten. Das ECB überwacht u.a. die Klassifizierung und Kennzeichnung von Chemikalien in der Europäischen Union.

Die 30. ATP der europäischen Gefahrstoffrichtlinie 67/548/EWG wurde von den Mitgliedsstaaten am 16. Februar 2007 angenommen. Sie wurde am 15. September 2008 als Richtlinie 2008/58 EG im “Official Journal“ veröffentlicht und ist am 05.Oktober 2008 in Kraft getreten.

Beim Inkrafttreten der EU-Verordnung 1272/2008 (CLP–Vo) ist der Anhang I zur Richtlinie RL 67/548 EWG aufgehoben worden.

Somit konnte die Umsetzung der 30 ATP zur RL 67/548 EWG nicht erfolgen. Am 10. August diesen Jahres hat die Kommission die dadurch entstandene Lücke mit der Verordnung (EG) Nr. 790/2009 (I. ATP zur CLP) geschlossen. Diese Verordnung enthält die Einstufungen aus der 30. und 31. ATP.

Der Wortlaut der I. ATP zur CLP mit den verschiedenen Grenzen für die Einstufung borhaltiger Zubereitungen (Seite 126 ) kann nachstehend eingesehen werden:

1-ATP-CLP

Anfang März diesen Jahres sind Borsäure und Natriumborate zur Aufnahme in die Kandidatenliste der sehr besorgniserregenden Stoffe, SVHC – Kandidatenliste, vorgeschlagen worden.

Aus diesem Grund, wird je nach Priorisierung, früher oder später ein Zulassungsverfahren eingeleitet werden dessen Ausgang ungewiss ist.

Um den Gesetzmäßigkeiten zu entsprechen und den Anfragen und Bedürfnissen unserer Kunden nachzukommen, haben wir eine Reihe von neuen innovativen Produkten entwickelt die borfrei sind oder einen Borgehalt aufweisen, der unter den Grenzwerten für eine Einstufung als Gefahrstoff liegt.

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